Artikel 16: Eheschließung, Familie

Heiratsfähige Menschen haben ohne Beschränkung aufgrund von rassistischen Zuschreibungen, aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatt*innen geschlossen werden.

Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Als Artikel 16 im Dezember 1948 in die allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgenommen wurde, entsprachen darin enthaltene Forderungen wohl kaum der Lebenswirklichkeit der einzelnen Staaten.

Auch 73 Jahre später ist die Umsetzung und Einhaltung dieses Menschenrechts fernab jeglicher Realität.

Dennoch wird in vielen Staaten zumindest darauf hingearbeitet, Ungleichheiten immer mehr abzuschaffen und eine Gleichberechtigung herbeizuführen.

Da weder der Begriff „heiratsfähig“ noch der der „Ehe“ oder der „Familie“ definiert ist, können die Staaten jedoch unabhängig der in Artikel 16 definierten Verbote der Beschränkung der Ehefreiheit in Bezug auf Religion, Herkunft oder Religion, andere Ehehindernisse, wie beispielsweise das nicht Erlauben einer gleichgeschlechtlichen Ehe, festlegen.

Darüber hinaus sollte die Familie und Ehe durch Staat und Gesellschaft geschützt sein und beispielsweise das zwanghafte Eingehen einer Ehe verboten werden – die Lebenswirklichkeit vieler Menschen sieht anders aus.

Genaueres zu Artikel 16 und den damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen erfahrt ihr in den folgenden Videos, die @delina_fluechtlingshilfe für euch vorbereitet hat.

#Humanrights #Gerechtigkeit #AEMR #Menschlichkeit #Menschenwürde #Proteste #Bewusstsein #Freiheit #Politisch #Gemeinsamstark #Solidarität #Menschenrechtserklärung #Menschenrechte