Artikel 29: Grundpflichten und Einschränkungen

Der Artikel 29 der AEMR erinnert uns daran, dass wir als Menschen nicht nur Rechte haben, sondern auch Pflichten. Jede und jeder, du und ich.

Wir haben Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, die essenziell ist für die freie und volle Entfaltung der individuellen Persönlichkeit.

Die Ausübung unserer eigenen Rechte ist begrenzt, denn mit dieser dürfen weder Rechte noch Freiheiten anderer beschnitten werden. Ganz nach dem Motto: „Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst.“ Alles andere würde die Idee der Menschenrechte weit verfehlen.

Außerdem hält der Artikel fest, dass den Menschenrechten keine absolute Wirkung zugesprochen ist. Das bedeutet, dass z.B. Staaten in die Rechte einzelner eingreifen dürfen, wenn ein Gesetz dies legitimiert.

Die Menschenrechte sind also beschränkt durch die Rechte und Freiheiten anderer oder durch Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des Gemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft.

Was all das konkret bedeutet, und warum dies problematisch sein kann, haben FFF Landau anhand des Aktivismus im „Danni“ erklärt- schaut rein!

Und die wichtigste Botschaft lautet: WIR machen weiter. Für die Einhaltung des Klima-Abkommens, für die Einhaltung der 1,5 Grad und für alles, was damit verbunden ist.