Satzung des Vereins Aufstehen gegen Rassismus Südpfalz e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Verein für Toleranz und Menschlichkeit Südpfalz“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz.

§ 2 Grundsätze, Zweck und Anliegen des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Grundsätze

Der Verein ist parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden.

Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich einer demokratischen, toleranten und humanistischen Grundhaltung sowie dem Schutz ethnischer und kultureller Minderheiten verpflichtet.

Der Verein und seine Mitglieder widmen sich dem Aufbau, der Förderung und Erhaltung einer demokratischen, offenen und toleranten Zivilgesellschaft.

Der Verein und seine Mitglieder legen besonderen Wert auf die Gleichbehandlung von Menschen unabhängig von Nationalität, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, ethnischer Herkunft, Weltanschauung und kultureller Hintergründe.

Der Verein und seine Mitglieder verurteilen jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung

  • des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke (§52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
  • der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO), der Sensibilisierung sowie der Mobilisierung des öffentlichen Bewusstseins gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Rechtsextremismus und Gewalt und jegliche sonstige gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit.
  • der politischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen (§52 Abs. 2 Nr. 24 AO) und mit der Förderung der politischen Bildung einhergehend die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO).
  • des Andenkens an politisch und rassistisch Verfolgte (§52 Abs. 2 Nr. 10 AO).

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Aufklärung der Bevölkerung, zum Beispiel durch Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Publikationen,
  • Informations- und Motivationskampagnen, Info- Stände, Vortragsveranstaltungen und Seminare.
  • Durchführung von interkulturellen und informativen Veranstaltungen zur Förderung der interkulturellen Begegnung, Akzeptanz und Völkerverständigung, sowie dem Kennlernen von Kulturen und Sitten.
  • Aktives Entgegentreten gegen und Aufklärung über antidemokratische Tendenzen, wie z.B. Nationalismus, Rechtspopulismus, Rassismus, Faschismus sowie sonstiger Phänomene der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit.
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit Projekten, Initiativen, selbst organisierten Gruppen und Netzwerken, kommunalen Einrichtungen und Behörden und Verfolgtenverbänden, die sich ebenfalls mit Themen im Sinne der Vereinssatzung beschäftigen. Netzwerkbildung zur gemeinsamen Planung, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten im Sinne der Satzung.
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit Schulen (z.B. Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage) und Jugendverbänden im Sinne der Förderung von Zivilcourage, Aufklärung und Prävention, z.B. zur gemeinsamen Planung und Durchführung von Aufklärungskampagnen, Zeitzeugengesprächen und (Rhetorik-)Seminaren.
  • Recherche zu den in den Satzungszwecken genannten Themen, Veröffentlichungen und die Sensibilisierung der Bevölkerung hierzu.
  • Durchführung von Gedenkveranstaltungen zur Erinnerung an die Opfer politischer und rassistischer Verfolgung und rassistischer Gewalt.
  • Vorträge und Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit kommunalen Bündnispartnern, Vereinen und Verfolgtenverbände über Historie, Ursache und Wirkung von politischer und rassistischer Verfolgung und rassistischer Gewalt.
  • Beratung und Hilfe für Einzelpersonen, Bürgergruppen, Organisationen, Opfer und Opfergruppen, beim Aufgreifen und Lösen konkreter Probleme mit Fremden- und Minderheitenfeindlichkeit, Rassismus sowie rechtsextremistischer Aktivitäten, sowie die Herstellung einer Öffentlichkeit und Sensibilisierung de Bevölkerung für diese Problembereiche.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf möglicherweise vorhandenes Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

(2) Minderjährige können Mitglied werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Einwilligung und Unterschrift der/ des gesetzliche(n) Vertreter(s).

(3) Der Beitritt zum Verein ist schriftlich mittels Mitgliedsantrag per Post oder Email zu beantragen, zu einem späteren Zeitpunkt wird dies auch online über die Homepage des Vereins möglich sein, welche aufgebaut wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, welcher der antragsstellenden Person seine Entscheidung schriftlich per Post oder Email mitteilt.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es besitzt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und der Mitgliederurabstimmung.

(6) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und an alle Ordnungen des Vereins gebunden.

(7) Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. In geeigneten Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen bei Auflösung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. In geeigneten Fällen (z.B. Umzug) entscheidet der Vorstand über die (Nicht-) Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Die Frist beginnt mit Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt:

den gewünschten Dialog innerhalb des Vereins oder des gebildeten Netzwerkes mit Kooperationspartnern trotz Ermahnung durch unsachliche, beleidigende und/ oder sonstige herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift mehrfach stört.

andere Mitglieder, Organe, Kooperationspartner des Netzwerkes oder deren Mitglieder trotz Ermahnung durch unangemessene Maßnahmen und Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt, etwa durch Vorwürfe strafbaren Verhaltens oder sonstige Verleumdungen, wenn diese nicht nachweisbar wahr sind.

vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B.: E-Mailverteiler, Internetforen, Vereinschatgruppen etc.) trotz dreifacher Ermahnung wiederholt missbraucht.

getroffenen und verbindlichen Absprachen trotz dreifacher Ermahnung zuwiderhandelt.

vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen oder diesem entgegenstehen.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlussfassung die Möglichkeit der schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme zu geben. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes.

(4) ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung im Zahlungsverzug bezüglich des Mitgliedsbeitrages ist.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/ der ersten Vorsitzenden
  • dem/ der zweiten Vorsitzenden
  • Kassierer*in
  • Schriftführer*in
  • Beisitzer*in

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die erste(n) Vorsitzende(n) oder den/ die zweite(n) Vorsitzende(n) jeweils allein. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Vorstandmitglieder für weitere Vorstandsaufgaben von sich aus berufen. Der Beschluss zur Erweiterung ist mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand zu beschließen.

(4) Die Vorsitzenden üben auch die Funktion der Sprecher gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit im Sinne des Vereins aus.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

(6) Wenn ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt ausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, wird ein Amtsnachfolger durch den verbleibenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.

(7) Der Vorstand ist verantwortlich für:

die Führung der laufenden Geschäfte;

  1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  2. Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, bzw. Streichungen von der Mitgliederliste;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr bei Bedarf;
  5. die Buchführung;
  6. die Erstellung des Jahresberichts;
  7. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  8. Vertretung des Vereins nach außen.

(8) Vorstandssitzungen sind für Mitglieder öffentlich. Mitglieder haben bei Vorstandssitzungen ein Rederecht, kein Stimmrecht. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstand per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Teilnahme von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

(10) Beschlüsse und Ergebnisse von Abstimmungen sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(11) In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die die Volljährigkeit erreicht haben.

(12) Der Vorstand haftet nicht mit seinem Privatvermögen.

§ 8 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der
Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglied sind, für die Dauer von einem Jahr. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer müssen nicht aktive Mitglieder des Vereins sein.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. die Wahl der Kassenprüfer;
  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts;
  5. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist;
  6. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens
    des Vereins;
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
  8. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Vereinsarbeit;
  9. die Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(5) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den/die

(5) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen.
(6) Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt den/die
Protokollführer/in.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend.

§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die steuerbegünstigten Körperschaften „Haus Südstern e.V.“, Vereinsregister Landau Nr. 2834, und Café Asyl e.V., Vereinsregister Landau Nr. 30563, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(2) Bei Auflösung des Vereins sind der/die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 15 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung im Sinne der Art 5 ff. EU-DSGVO

(2) Im Zusammenhang mit seinem Betrieb und der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke wie Veranstaltungen, Vorträge, Seminare etc. veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder auf seiner Homepage, Facebookseite, Internetforum oder anderen sozialen Netzwerken und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische und digitale Medien. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos und sonstigen ausschließlich seine Person betreffenden Inhalten widersprechen: Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos und ausschließlich seine Person
betreffenden Inhalte von seiner Homepage bzw. aus anderen sozialen Netzwerken, mit einer Frist von 3 Monaten.

(4) Auf seiner Homepage oder in sozialen Netzwerken berichtet der Verein ggf. auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein unter Angabe von Name, Vereinszugehörigkeit und Funktion im Verein auch an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitgliedes von seiner Homepage binnen einer Frist von 3 Monaten und verzichtet auf zukünftige Veröffentlichungen/ Übermittlungen.

(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im vorgenannten Ausmaß und Umfang gem. Art 7 EU-DSGVO aktiv zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34,35 BSDG) und der Datenschutzgrundverordnung (insbesondere Art. 13,15 EU-DSGVO)
das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Übermittlung, Löschung oder Sperrung seiner Daten (Art. 16 ff. EUDSGVO). Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten im Rahmen der technischen Möglichkeiten wieder gelöscht, binnen einer Frist von 3 Monaten. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 16 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend §§ 31a, 31b BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(3) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entsprechend § 31b Abs. 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit erlangen.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Gründungsversammlung des Vereins „Aufstehen gegen Rassismus Südpfalz“ am 27.05.2018 in 76829 Landau in der Pfalz beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.